Rücknahme der Dienstwohnung
Basisinformationen
Entsprechend des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer verpflichtet eine für sie bestimmte Dienstwohnung innerhalb der Kirchengemeinde zu beziehen. Scheidet eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer aus dem Dienst aus, so muss auch die Dienstwohnung, das Pfarrhaus, geräumt werden.
Voraussetzungen
Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer mit Dienstwohnung/ Pfarrhaus, dessen Dienstbeziehung zur Kirchengemeinde endet.
Formulare
Niederschrift
Verfahrensablauf
Die Rücknahme des Pfarrhauses/ der Dienstwohnung erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen Mitarbeitenden des Teams Beratung Liegenschaften, des Baukirchmeisters der Kirchengemeinde sowie weiterer Vertreter der Kirchengemeinde. Der Zustand des Pfarrhauses/ der Dienstwohnung wird in einer Niederschrift, welches zwingend durch den zuständigen Mitarbeiter des Teams Beratung Liegenschaften, dem Pfarrer und den Baukirchmeister zu unterschrieben ist, festgehalten. Der Leerstand der Immobilie und das Auszugsdatum wird durch die Beraterin/ den Berater Liegenschaften an die Versicherung und die Versorger und auch den Fachbereich Liegenschaften gemeldet. Um mögliche Beschädigungen im Verlaufe des Leerstandes frühzeitig zu erkennen und den versicherungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen durch die Kirchengemeinde regelmäßige, dokumentierte Kontrollgänge an und im Gebäude stattfinden.
Vertiefungsinformationen
Rechtsgrundlage
Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV); Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung (DBPfDWV)