Zuweisung einer Pfarrdienstwohnung bei Dienstantritt
Basisinformationen
Entsprechend des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer verpflichtet eine für sie bestimmte Dienstwohnung innerhalb der Kirchengemeinde zu beziehen. Ausnahmen von dieser Dienstwohnungspflicht sind im Einzelfall möglich, bedürfen aber der Genehmigung der Landeskirche.
Weiterführende Informationen zum Wohnen im Pfarrdienst finden sie hier
Voraussetzungen
Der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer wird von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt
Verfahrensablauf
Zunächst wird der Kirchengemeinde, in welcher die Pfarrerin/ der Pfarrer zu Dienstantritt eine Dienstwohnung/ ein Pfarrhaus zur Verfügung gestellt wird ein sog. Zuweisungsbeschlussvorschlag übermittelt, ebenso wird die Wohnfläche der Dienstwohnung ermittelt und ein sog. Wohnungsblatt erstellt. Ferner wird der Mietwert ermittelt, die Amtszimmerentschädigung festgelegt. Nach Beschlussrücklauf wird der Pfarrer über den Zuweisungstermin unterrichtet, die Versorgeranmeldung wird durchgeführt und eine Übergabe ZUM Zuweisungstermin vereinbart.
Erforderliche Unterlagen
Zuweisungsbeschluss der Kirchengemeinde
Wohnungsblatt
Vertiefungsinformationen
Dienstwohnungsabrechnung; Rücknahme Dienstwohnung/ Rücknahme Pfarrhaus
Rechtsgrundlage
Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV); Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung (DBPfDWV)