Immobiliarzwangsversteigerung
Basisinformationen
Grundsätzlich kann eine Immobilie nach den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen versteigert werden. Mit der Zwangsversteigerung beabsichtigt der Gläubiger (Forderungsinhaber) die vollständige oder teilweise Befriedigung seiner Forderung durch Veräußerung des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts (z.B. Erbbaurecht). In der Regel wird die Zwangsversteigerung seitens der vom Erbbauberechtigten zur Finanzierung genutzten Bank oder Sparkasse betrieben, da dieser seiner Zins- und Tilgungsleitungen nicht mehr nachkommt. Im Einzelfall kann es aber auch notwendig sein, dass die Kirchengemeinde wegen ausstehender Erbbauzinsen die Zwangsversteigerung betreiben muss. Möchte die Kirchengemeinde die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben, so wird zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung des Erbbaurechtsvertrages vom Notar benötigt.
Voraussetzungen
vollstreckbare Vertragsausfertigung vom Notar; Zahlungsrückstände
Verfahrensablauf
Nach bekanntwerden des durch die Bank oder Sparkasse eingeleitenden Zwangsversteigerungsverfahrens oder dem bekanntwerden von Erbbauzinsrückständen wird der Kirchengemeinde ein Beschlussvorschlag übermittelt und die Beauftragung eines Anwalts zum Beitritt oder zur Betreibung des Versteigerungsverfahrens thematisiert.
Erforderliche Unterlagen
Beschluss der Kirchengemeinde mit Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes, Aufstellung der offenen Forderungen
Vertiefungsinformationen
Rechtsgrundlage
§ 864 ff. Zivilprozessordnung (ZPO); Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG), Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG), Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d)