Anpassung Dienstwohnung

Basisinformationen

Entsprechend des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer verpflichtet eine für sie bestimmte Dienstwohnung innerhalb der Kirchengemeinde zu beziehen. Oft sind die Dienstwohnungen/ Pfarrhäuser sehr geräumig gebaut worden, welche die heutigen Vorstellungen einer Pfarrerin/ eines Pfarrers nicht immer gerecht werden. Pfarrerinnen und Pfarrer möchten die Dienstwohnung verkleinern oder eine vorgenommene Verkleinerung aufheben, so dass eine Ver- oder Entsiegelung einzelner Räume möglich erscheint.

Voraussetzungen

Antragsstellung durch Gemeindepfarrerin/ Gemeindepfarrer bei Anstellungskörperschaft

Verfahrensablauf

Die Möglichkeit die Dienstwohnung anzupassen besteht vor Dienstantritt und Zuweisung der entsprechenden Dienstwohnung, aber auch während eines laufenden Dienstverhältnis kann eine Anpassung bei Eintreten begründender Umstände möglich sein. Der entsprechende Antrag wird an die Anstellungskörperschaft gerichtet. Diese leitet den Antrag an die zuständige Beraterin/ den zuständigen Berater Liegenschaften weiter. Vor Zuweisung der Dienstwohnung wird dieses Begehren in den Zuweisungsbeschlussvorschlag aufgenommen, während eines laufenden Dienstverhältnisses wird ein entsprechender Beschlussvorschlag gefertigt. Nach Beschlussfassung wird das Wohnungsblatt entsprechend angepasst, der Superintendent/ die Superintendentin informiert, der Mietwert angepasst und die weiteren Schritte eingeleitet.

Erforderliche Unterlagen

Antrag der Gemeindepfarrerin/ der Gemeindepfarrers; Beschluss der Kirchengemeinde

Vertiefungsinformationen

Rechtsgrundlage

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