Verkauf von kirchlichem Grundbesitz
Basisinformationen
Grundsätzlich ist gem. § 29 Abs. 1 VwO.d dafür Sorge zu tragen, dass kirchliche Grundvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Erfolgt eine Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen angelegt werden.
Verfahrensablauf
Möchte eine Kirchengemeinde einen Teil ihres Grundbesitzes veräußern, so muss durch die Beraterinnen und Berater Liegenschaften zunächst eine konkrete Situationsanalyse erfolgen. Es muss u. a. geklärt werden, ob nicht die Möglichkeit einer Vergabe des Grundbesitzes in einem Erbbaurecht mit ggfs. einer Gebäudeentschädigung möglich ist und zu welchem Zweckvermögen der Grundbesitz gehört. Nach dieser Analyse muss, soweit eine Veräußerung möglich ist, eine Kaufpreisermittlung stattfinden, auch muss in diesem frühen Stadium das Landeskirchenamt in das Vorhaben involviert werden. Ferner ist nach Kaufpreisermittlung in die Vermarktung einzusteigen. Nach Käuferfindung und Beschlussfassung durch das Leitungsorgan, kann ein Vertragsentwurf gefertigt, ein Notar zwecks Beurkundung beauftragt und die kirchenaufsichtliche Genehmigung beim Landeskirchenamt beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Veräußerungsbeschluss, Landeskirchliche Genehmigung, notarieller Kaufvertrag