Nachlass mit Grundvermögen
Basisinformationen
Auch eine kirchliche Körperschaft kann Erbin werden. Hat eine verstorbene Person eine Kirchengemeinde testamentarisch als Erbin bedacht, so kann auch diese Erbin werden. Zuwendungen von Todes wegen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind (§ 59 Abs. 1 VwO-d).
Voraussetzungen
Notariell beglaubigtes Testament
Verfahrensablauf
Wird eine Kirchengemeinde Erbin, so sollte die Verwaltung unverzüglich und vollumfänglich involviert und mit der Abwicklung beauftragt werden. Auch für kirchliche Körperschaften beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Beraterinnen und Berater Liegenschaften und die Beraterinnen und Berater Finanzen arbeiten nun eng zusammen, da neben einer Liegenschaft meist auch Geldvermögen vererbt wird. Der Kirchengemeinde wird seitens der Verwaltung ein Beschlussvorschlag bzgl. der Erbschaft unterbreitet. Der Beschluss über die Annahme des Erbes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung wird die Erbschaft vollständig abgewickelt und sich mit möglichen Erbengemeinschaften auseinandergesetzt.
Erforderliche Unterlagen
Testament, Benachrichtigungen des Amtsgerichts, ggfs. Gutachten zur Begutachtung