Arbeitnehmerseitige Kündigung

Basisinformationen

Arbeitnehmer können ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter den im § 33 BAT- KF gennannten Fristen ordentlich kündigen, auch ein befristetes Arbeistverhältnis kann unter Einhaltung der in § 29 BAT-KF genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Arbeitgeber zu richten. Sollte eine Fristeinhaltung nicht möglich oder gewünscht sein, besteht die Möglichkeit einen sog. Aufhebungsvertrag zu schließen. Auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.

Verfahrensablauf

In der Regel teilt der Arbeitgeber dem Personalberater die arbeitnehmerseitige Kündigung mit. Die Kündigung wird dem Fachbereich Personal im Original übermittelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches prüfen die Einhaltung der im BAT- KF bestimmten Kündigungsfristen und bestätigen die ordentliche Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer, soweit die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so tritt der Personalberater in Kontakt mit dem Arbeitgeber und bespricht das weitere Vorgehen. Ggfs. wird der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vereinbart. Dieser wird seitens des Fachbereiches Personal gefertigt und dem Arbeitgeber übersandt. Sobald das Ausstiegsdatum des Arbeitnehmers feststeht wird dieses an die Gehaltsabrechnungsstelle (GAST) gemeldet und die Abmeldung des Arbeitsnehmers wird vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Fristgerechte schriftlich Kündigung; ggfs. Aufhebungsvertrag

Rechtsgrundlage

Ansprechpartner

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