Anpassung eines Landpachtvertrages

Basisinformationen

Grundsätzlich kann während eines laufenden Pachtverhältnisses die Anpassung der Pacht möglich sein. Die Anpassung der Pacht ist grundsätzlich alle zwei Jahre unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich. Ferner kann eine Anpassung des Pachtverhältnisses durch spezielle vertragliche Regelungen oder auch bei Veränderung der Pachtflächenzusammensetzung geboten sein.

Voraussetzungen

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen oder einer speziellen vertraglichen Anpassungsklausel.

Verfahrensablauf

Bei vorliegen einer speziellen vertraglichen Anpassungsklausel wird die Anpassung der Pacht entsprechend dieser Klausel durch die Beraterinnen und Berater Liegenschaften geprüft. Soll die Pacht aufgrund von Veränderungen der Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses bestanden haben, angepasst werden, so prüfen die Beraterinnen und Berater Liegenschaften die Möglichkeiten der Anpassung gem. § 593 BGB. In allen Fällen wird unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften das entsprechende Begehen gegenüber dem Pächter schriftlich mitgeteilt. Dieser hat die Möglichkeit der Anpassung anzunehmen, jedoch besteht auch die Möglichkeit der Ablehnung des Begehrens. Sollte eine Ablehnung des Anpassungsbegehrens erfolgen müssten rechtliche Schritte geprüft werden.

Erforderliche Unterlagen

Pachtvertrag mit allen Nebenabreden, soweit dieser nicht bereits der Verwaltung vorliegt.

Rechtsgrundlage

Ansprechpartner

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